Kurz gesagt

Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung — gut oder schlecht für Sie?

Als Kleinunternehmer schreiben Sie Rechnungen ohne die 19 Prozent Umsatzsteuer. Ob Sie damit Geld gewinnen oder verlieren, hängt fast immer an einer einzigen Frage:

Wer sind Ihre Kunden?

Vor allem Privatleute

Ein Privatkunde bekommt vom Finanzamt nichts zurück — für ihn zählt nur der Endpreis. Verlangen Sie den üblichen Marktpreis, bleibt der im Preis steckende Umsatzsteueranteil einfach bei Ihnen.

Nur eines geht nicht: diesen Anteil behalten und zugleich billiger sein als die Konkurrenz. Wer seine Preise um die Steuer senkt, hat den Vorteil an die Kunden weitergegeben.

Die Regelung lohnt sich meistens.

Vor allem Firmen

Eine Firma holt sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück — sie schaut nur auf den Nettopreis. Ihre Rechnung ohne Steuer bringt ihr nichts. Sie selbst zahlen aber bei jedem Einkauf 19 Prozent drauf, die Sie nicht zurückbekommen.

Die Ausnahme: Firmen ohne Vorsteuerabzug — etwa Ärzte, Versicherungsvermittler, Banken oder selbst Kleinunternehmer — bekommen vom Finanzamt ebenfalls nichts zurück. Solche Kunden rechnen wie Privatkunden.

Die Regelung kostet Sie meistens Geld.
Der Merksatz: Je mehr Privatkunden, desto besser passt die Kleinunternehmerregelung zu Ihnen. Je mehr Firmenkunden, desto teurer wird sie. Gleich danach zählen zwei weitere Fragen: Wie hoch sind Ihre vorsteuerbelasteten Kosten — und welche Investitionen stehen an?

Zahlen, die Sie kennen müssen

25.000 

Lag Ihr Umsatz im letzten Jahr darüber, ist die Befreiung dieses Jahr vorbei. Im Gründungsjahr ist das Ihre einzige Grenze.

100.000 

Überschreiten Sie das in diesem Jahr, endet die Befreiung sofort — mitten im Jahr, nicht erst zum Jahreswechsel.

19 %

So viel stecken in fast jedem Ihrer Einkäufe — und Sie bekommen davon nichts zurück. Das ist der Preis der Regelung.

Beispiel: Sie nehmen 20.000 Euro im Jahr ein, Ihre Kunden sind Privatleute. Zum üblichen Marktpreis bleiben damit 3.194 Euro (20.000 Euro / 1,19 = 16.806 Euro; 20.000 Euro − 16.806 Euro = 3.194 Euro) bei Ihnen, die sonst als Umsatzsteuer ans Finanzamt gingen.
Dagegen stehen Ihre Einkäufe: In 5.000 Euro Ausgaben stecken rund 800 Euro (5.000 Euro / 1,19 = 4.201 Euro; 5.000 Euro − 4.201 Euro = 799 Euro) Vorsteuer, die Sie nicht zurückbekommen. Unterm Strich rund 2.400 Euro Vorteil im Jahr. Mit Firmenkunden kippt die Rechnung: Der Preisvorteil entfällt — und die rund 800 Euro nicht abziehbare Vorsteuer bleiben als Mehrkosten gegenüber der Regelbesteuerung.

Worum es geht

Die Kleinunternehmerregelung gilt als Erleichterung für den Anfang: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine Voranmeldungen, weniger Bürokratie. Für viele Selbständige stimmt das auch. Für andere ist sie das teuerste Wahlrecht, das sie je ausgeübt haben — ohne dass sie es merken.

Der Grund ist einfach: § 19 UStG ist keine Steuervergünstigung, sondern eine Preisfrage. Ob die Regelung Ihnen nützt oder schadet, entscheidet nicht das Finanzamt, sondern Ihre Kundenstruktur.

Und so einfach läuft die Zusammenarbeit mit uns

1

Belege sammeln, per E-Mail einreichen

Sie sammeln alles, was zum Jahr gehört — Rechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge — und schicken es uns gesammelt per E-Mail. Mehr müssen Sie nicht tun.

2

Wir digitalisieren und verbuchen

Unser eigenes Werkzeug liest Ihre Unterlagen ein und erzeugt daraus die komplette Jahresbuchführung. Jeder Beleg landet mit seiner Buchung verknüpft in DATEV Belege online — revisionssicher archiviert, Aufbewahrungspflicht erfüllt.

3

Alles fertig, zum festen Jahrespreis

Jahresbuchführung, Steuererklärungen, Bescheidprüfung und 60 Minuten Beratung — komplett für 980 Euro im Jahr, für Ihr Gewerbe. Was darüber hinausgeht — etwa weitere Einkunftsarten — kostet extra, aber nie ohne Ansage.

Sie wollen es genau wissen? Ab hier folgt die ausführliche Erklärung — mit allen Details, Grenzfällen und Paragrafen.

01 — Grundlagen

Die Regelung in fünf Sätzen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Fassung des § 19 UStG. Die wichtigsten Punkte:

Zwei Umsatzgrenzen Im Vorjahr höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Beide Grenzen müssen eingehalten werden.
Echte Steuerbefreiung Ihre Umsätze sind seit 2025 steuerfrei — nicht mehr nur „Steuer wird nicht erhoben". Als Folge ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG — relevant vor allem bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien.
Gründung Ohne Vorjahr greift die Befreiung von selbst — als gesetzliche Voreinstellung, nicht als geprüfte Entscheidung. Im Gründungsjahr sind allein die 25.000 Euro maßgeblich, nicht die 100.000. Die Grenze wird nicht zeitanteilig gekürzt: Wer im Oktober startet, hat dieselben 25.000 Euro zur Verfügung wie jemand, der im Januar begonnen hat.
Das zweite Jahr Hier liegt eine oft übersehene Verbesserung. Der Umsatz eines verkürzten Gründungsjahres wird nicht mehr auf einen fiktiven Jahresbetrag hochgerechnet — die Neufassung sieht keine Umrechnung mehr vor. Wer im Oktober gründet und bis Dezember 20.000 Euro umsetzt, hat einen Vorjahresumsatz von 20.000 Euro und bleibt im Folgejahr Kleinunternehmer, bis er die 100.000 erreicht.
Wo die Entscheidung fällt Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie nach der Gewerbeanmeldung über ELSTER einreichen. Dort wird abgefragt, ob Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden wollen. Das Kreuz an dieser Stelle ist die eigentliche Weichenstellung — und es wird häufig gesetzt, bevor jemand nachgerechnet hat.
Rechnung Vereinfachte Angaben nach § 34a UStDV genügen, ergänzt um einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ein versehentlich ausgewiesener Steuerbetrag ist seit 2025 ein unrichtiger Ausweis nach § 14c Abs. 1 UStG und damit berichtigungsfähig — bei Rechnungen an Unternehmer allerdings nur gegen Rückzahlung an den Kunden.
Erklärungen Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 grundsätzlich ebenfalls — Ausnahmen bestehen etwa beim Leistungsbezug aus dem Ausland (§ 13b UStG) und wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert.
Wenn Sie gerade gegründet haben, lesen Sie diesen Absatz zweimal. Dass die Befreiung ohne Ihr Zutun eintritt, heißt nicht, dass sie zu Ihrem Vorhaben passt. Sie ist eine gesetzliche Voreinstellung für den Fall, dass niemand etwas anderes erklärt — geprüft hat sie niemand. Wer sich darauf verlässt, ohne die 25.000 Euro und die eigene Kundenstruktur einmal durchgerechnet zu haben, trifft die wichtigste umsatzsteuerliche Entscheidung seiner Gründung, ohne sie bemerkt zu haben. Mehr dazu in den häufigen Fragen.

Grenzen-Check: Sind Sie (noch) Kleinunternehmer?

Tragen Sie Ihre erwarteten Zahlen ein — geprüft werden beide Grenzen des § 19 UStG. Ihre Eingaben verlassen Ihren Browser nicht.

Im Gründungsjahr zählt der tatsächliche Umsatz ab dem Start — ohne Hochrechnung auf zwölf Monate und ohne zeitanteilige Kürzung der Grenze.

Ihre Planung für das nächste Jahr — daraus ergibt sich, ob die Befreiung Bestand hat oder Sie zwischen den Systemen pendeln.

Ergebnis — laufendes Jahr

Und im Folgejahr?

Ob die Befreiung sich für Sie lohnt, ist eine zweite, eigene Frage — dazu der Rechner in Abschnitt 05.

Überschlagsprüfung der Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 und 2 UStG. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten — nicht jeder Zahlungseingang zählt dazu, und manche Umsätze bleiben außer Ansatz (Anlagenverkäufe, nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze). Das Ergebnis ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

§ 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024; ergänzend BMF-Schreiben vom 18. März 2025. Für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU gilt zusätzlich § 19a UStG.

02 — Einordnung

Es gibt kein Sonderrecht für Kleine

Bevor es um Vor- und Nachteile geht, ein Missverständnis, das uns in Erstgesprächen fast täglich begegnet.

„Kleingewerbe" gibt es im Steuerrecht nicht

Der Begriff stammt aus dem Handelsrecht. Er beschreibt dort einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) — daraus folgt, dass keine Eintragung ins Handelsregister nötig ist, keine Firma geführt wird und keine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht. Steuerlich folgt daraus nichts. Es gibt keine Steuervorschrift, die an ein „Kleingewerbe" anknüpft, und kein Finanzamt, das den Begriff verwendet.

„Kleinunternehmer" ist ein Rechtsbegriff — aber nur ein umsatzsteuerlicher

§ 19 UStG beantwortet eine einzige Frage: ob Sie Umsatzsteuer schulden. Für alles Übrige sind Sie ein Unternehmer wie jeder andere.

BereichGilt für Sie …
Einkommensteuerunverändert — § 19 UStG hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuer. Der Gewinn ist zu versteuern; ob eine Erklärung abzugeben ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
Gewerbesteuerunverändert — Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag (nicht Umsatz!) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Ob eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist, ist davon getrennt zu beurteilen — insbesondere, wenn das Finanzamt dazu auffordert
Aufzeichnungspflichtenunverändert — § 22 UStG und § 4 Abs. 3 EStG gelten ohne Abstufung
GoBD und Verfahrensdokumentationunverändert — dazu haben wir eine eigene Seite
Aufbewahrungspflichtenunverändert — acht Jahre für Belege, zehn für Abschlüsse
Kassenführungunverändert — bei Bargeld einschließlich § 146a AO
E-Rechnungbefreit vom Ausstellen, nicht vom Empfangen und Aufbewahren
Mitwirkungspflichtenunverändert — §§ 90, 200 AO
Betriebsprüfungunverändert — keine Größengrenze, siehe unten
Schätzung bei Mängelnunverändert — § 162 AO

Keine Untergrenze für die Prüfung

§ 193 Abs. 1 AO lässt eine Außenprüfung bei jedem zu, der einen Gewerbebetrieb unterhält oder freiberuflich tätig ist — ohne Umsatz- oder Gewinnschwelle. Die Betriebsprüfungsordnung unterscheidet zwar Größenklassen, aber nur für die Prüfungshäufigkeit, nicht für die Zulässigkeit. Kleinstbetriebe werden seltener geprüft, nicht gar nicht — und wenn, dann meist, weil es einen Anlass gibt.

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG und die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kennen ohnehin keine Größengrenze. Beide werden nicht angekündigt und finden während der Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.

Wo es tatsächlich Erleichterungen gibt

Der Vollständigkeit halber — es gibt sie, aber sie betreffen Formalien, nicht die Grundpflichten:

  • Buchführungspflicht erst ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO). Darunter genügt die Einnahmenüberschussrechnung — das ist die praktisch bedeutsamste Erleichterung überhaupt und gilt unabhängig von § 19 UStG.
  • Gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro mit reduzierten Pflichtangaben (§ 33 UStDV).
  • Für Kleinunternehmer zusätzlich: vereinfachte Rechnungsangaben nach § 34a UStDV und die Befreiung vom Ausstellen elektronischer Rechnungen.

Bei den Grundpflichten — vollständig aufzeichnen, richtig erfassen, ordnungsgemäß aufbewahren, mitwirken — gibt es dagegen keine Abstufung nach Größe. Wer klein ist, hat weniger Belege, aber dieselben Regeln.

Der praktische Schluss daraus. Ob Sie einen Steuerberater brauchen, hängt weniger von Ihrer Größe ab als davon, ob Ihre Pflichten und die Folgen eines Fehlers zu Ihren Mitteln passen. Und dieses Verhältnis ist bei kleinen Betrieben oft ungünstiger, nicht besser: Wer 25.000 Euro Umsatz macht und nach einer Prüfung 8.000 Euro hinzugeschätzt bekommt, trifft das härter als einen Mittelständler mit demselben absoluten Betrag. Die Wucht der Finanzverwaltung skaliert nicht mit Ihrer Betriebsgröße.

03 — Der entscheidende Punkt

Die Kernfrage: An wen leisten Sie?

Umsatzsteuer ist für Unternehmen ein durchlaufender Posten. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, holt sich die gezahlte Steuer vom Finanzamt zurück — für ihn zählt allein der Nettopreis. Wer nicht abzugsberechtigt ist, trägt die Steuer endgültig und schaut auf den Endpreis.

Daraus folgt alles Weitere. Leisten Sie an Privatkunden, können Sie denselben Endpreis verlangen wie ein umsatzsteuerpflichtiger Wettbewerber und die Differenz behalten — oder Sie unterbieten ihn und gewinnen den Auftrag. Leisten Sie an Unternehmen mit Vorsteuerabzug, bringt Ihnen die Befreiung dagegen keinen einzigen Euro mehr Umsatz. Sie verlieren nur Ihre eigene Vorsteuer.

Ihre Kundengruppen im Einzelnen

KundengruppeVorsteuerabzug beim KundenBedeutung für Sie
Privatpersonen nein Der Endpreis entscheidet. Ihr Preis- oder Margenvorteil beträgt bis zu 19 Prozent des Nettopreises — knapp 16 Prozent des Endpreises.
Ärzte, Zahnärzte, Heilberufe nein Deren Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei — typischerweise kein oder nur eingeschränkter Vorsteuerabzug. Vorteil für Sie.
Banken, Versicherungen, Finanz- und Versicherungsvermittler nein Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG — typischerweise kein oder nur eingeschränkter Vorsteuerabzug. Vorteil für Sie.
Vermieter von Wohnraum nein Steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Vorteil für Sie.
Andere Kleinunternehmer nein Spiegelbildlich dieselbe Lage. Vorteil für Sie.
Vereine und Stiftungen im ideellen Bereich überwiegend nein Abhängig vom Tätigkeitsbereich. Meist Vorteil für Sie.
Öffentliche Hand teils Hoheitlicher Bereich ohne Abzug, Betriebe gewerblicher Art mit Abzug. Einzelfallprüfung.
Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzsteuer ja Kein Vorteil. Der Kunde zahlt Ihnen netto genauso viel wie einem Regelbesteuerer. Sie verlieren nur Ihren eigenen Vorsteuerabzug.
Die häufigste Fehleinschätzung. Viele Selbständige mit überwiegend gewerblichen Kunden bleiben in der Kleinunternehmerregelung, weil sie „einfacher" ist. Sie zahlen dafür jedes Jahr die Vorsteuer auf sämtliche Eingangsrechnungen — Wareneinkauf, Fahrzeug, Werkzeug, Software, Büro, Telefon, Fachliteratur, Fremdleistungen. Bei einer größeren Anschaffung summiert sich das schnell auf einen vierstelligen Betrag, den es nicht zurückgibt.

04 — Bilanz

Vorteile und Nachteile im Überblick

Das spricht dafür

  • Preis- oder Margenvorteil — aber nur eines von beidenBei Kunden ohne Vorsteuerabzug bleibt der im Marktpreis enthaltene Umsatzsteueranteil bei Ihnen — bei 19 Prozent Umsatzsteuer sind das knapp 16 Prozent des Endpreises (19 Prozent bezogen auf den Nettopreis). Oder Sie setzen den Betrag als Preisvorteil im Wettbewerb ein. Beides zugleich geht nicht: Wer den Marktpreis um die Steuer unterbietet, hat den Vorteil bereits an seine Kunden weitergegeben.
  • Keine VoranmeldungenWeder monatlich noch vierteljährlich. Damit entfallen auch die Verspätungszuschläge und Säumnisfolgen, die daran hängen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wer Leistungen aus dem EU-Ausland bezieht, muss dafür weiterhin anmelden — siehe die häufigen Fragen.
  • Keine Umsatzsteuer-JahreserklärungSeit dem Veranlagungszeitraum 2024 grundsätzlich entbehrlich — Ausnahmen etwa beim Leistungsbezug aus dem Ausland (§ 13b UStG) und auf Anforderung des Finanzamts.
  • Vereinfachte Rechnungen§ 34a UStDV verlangt deutlich weniger Pflichtangaben als § 14 UStG.
  • Keine Pflicht zur E-Rechnung — mit einem VorbehaltVon der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, sind Kleinunternehmer dauerhaft befreit; empfangen und aufbewahren müssen Sie sie trotzdem. Der praktische Wert dieser Befreiung schwindet allerdings: Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle übrigen. Wer seinen Rechnungseingang dann automatisiert verarbeitet, behandelt ein PDF als teure Ausnahme — und immer mehr Auftraggeber akzeptieren es gar nicht mehr. Wenn Sie an Unternehmen leisten, werden Sie die E-Rechnung brauchen, ob das Gesetz sie von Ihnen verlangt oder nicht.
  • Kein Streit um den VorsteuerabzugDer häufigste Anlass für Kürzungen in einer Umsatzsteuer-Prüfung ist die formell fehlerhafte Eingangsrechnung. Da Sie keine Vorsteuer ziehen, entfällt dieser Streitpunkt — ebenso wie die Frage nach dem richtigen Steuersatz von 7 oder 19 Prozent.
  • Geringerer laufender AufwandOhne Voranmeldungen entfällt der Zwang zur monatlichen Buchführung. Das macht die Jahresbuchführung möglich — und die ist spürbar günstiger.

Das spricht dagegen

  • Kein Vorsteuerabzug — die Umsatzsteuer Ihrer Einkäufe wird zum KostenfaktorDer größte Posten, und er wirkt nicht erst bei Anschaffungen. Jede mit Umsatzsteuer belastete Ausgabe verteuert sich gegenüber einem voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer um genau diese Steuer — meist 19, teils 7 Prozent. Jede Eingangsrechnung mit Umsatzsteuer kostet Sie brutto: Wareneinkauf, Fremdleistungen, Software- und Cloudabonnements, Telefon und Internet, Büromaterial, Fachliteratur, Weiterbildung, Werbung, Handwerkerleistungen, Kraftstoff, Wartung und Reparatur — und, das sagen wir offen, auch unser eigenes Honorar.
  • Bei Investitionen schlägt es auf einmal durchBei laufenden Kosten verteilt sich der Effekt über das Jahr, bei einer einzelnen großen Anschaffung trifft er Sie in voller Höhe. In einem Fahrzeug für 40.000 Euro brutto stecken 6.386 Euro Umsatzsteuer, die ein Regelbesteuerer erstattet bekommt und die Sie endgültig tragen.
  • Bei Kunden mit Vorsteuerabzug verpufft der PreisvorteilKann Ihr Kunde die Vorsteuer ziehen, ist die Umsatzsteuer für ihn ein Durchlaufposten — Sie erzielen keinen höheren Erlös, tragen aber den vollen Vorsteuerverzicht. Entscheidend ist dabei nicht, ob es ein Geschäftskunde ist, sondern ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: Ärzte, Wohnungsvermieter, Banken, Versicherungen und andere Kleinunternehmer sind es trotz Unternehmereigenschaft nicht. Was Ihnen in dieser Konstellation bleibt, sind die Vereinfachungen und ein Liquiditätseffekt — der Regelbesteuerer führt die Steuer bei Soll-Versteuerung ab, bevor der Kunde gezahlt hat; die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG mildert das nur. Genauso ungünstig fährt übrigens, wer an Privatkunden leistet und den Preisvorteil vollständig weitergibt.
  • Die Gründungsphase trifft es am härtestenGerade am Anfang stehen den geringsten Umsätzen die höchsten Investitionen gegenüber. Ein Regelbesteuerer bekommt die Vorsteuer daraus erstattet — häufig ein vierstelliger Liquiditätszufluss im ersten Jahr.
  • Signalwirkung der RechnungDer Befreiungshinweis verrät jedem Geschäftskunden, dass Ihr Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro lag. Ob das stört, hängt von Ihrer Branche ab — ignorieren sollte man es nicht.
  • Das Umsatzsteuerrisiko ist nicht kleiner, sondern andersBei einem Regelbesteuerer kann eine einzelne Buchung falsch sein. Bei Ihnen kann der Status kippen — und zwar unterschiedlich weit, je nachdem, welche Grenze betroffen ist. Wird nachträglich festgestellt, dass bereits der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro lag — durch nicht erfasste Umsätze, übersehene Nebengeschäfte oder eine fehlerhafte Ermittlung des Gesamtumsatzes —, waren die Voraussetzungen der Befreiung von Anfang an nicht erfüllt: Die Steuerpflicht kann das gesamte laufende Jahr treffen. Dann schulden Sie die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Beträgen heraus, also 19/119, zuzüglich Zinsen nach § 233a AO — Ihren Kunden nachbelasten können Sie das praktisch nie. Wird dagegen lediglich die laufende Grenze von 100.000 Euro überschritten, bleiben die davor ausgeführten und bezahlten Umsätze steuerfrei; steuerpflichtig ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle folgenden.
  • Die WachstumsfalleEin unterjähriges Überschreiten der 100.000 Euro beendet die Befreiung sofort. Siehe eigenen Abschnitt unten.
  • Fünf Jahre Bindung nach VerzichtWer zur Regelbesteuerung wechselt, ist fünf Kalenderjahre gebunden.
  • Berichtigung nach § 15a UStG beim RückwechselWer als Regelbesteuerer investiert und später zurück in die Kleinunternehmerregelung geht, muss die Vorsteuer anteilig zurückzahlen — fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern, zehn bei Grundstücken.
  • Leistungsbezug aus dem EU-Ausland wird teurerBei Onlinewerbung, Cloud- und Softwarediensten werden Sie nach § 13b UStG zum Steuerschuldner, müssen anmelden und abführen — und dürfen den Betrag nicht als Vorsteuer abziehen.
  • EU-Umsätze sind aufwendigerWer die Befreiung grenzüberschreitend nutzen will, braucht nach § 19a UStG eine eigene Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern, eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX" und muss vierteljährlich Umsätze melden. Diese Nummer ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ersetzt sie nicht.
Zur E-Rechnung. Auch als Kleinunternehmer müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren können. Ein PDF-Ausdruck genügt nicht — der strukturierte Datensatz ist das Original und im Original aufzubewahren. Von der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, sind Sie befreit. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Was das Gesetz Ihnen erlässt, verlangen Ihre Auftraggeber in den nächsten Jahren von sich aus. Wie sich Empfang, Ausstellung und Aufbewahrung ohne großen Aufwand lösen lassen, steht in den häufigen Fragen.

05 — Selbst nachrechnen

Rechnen Sie es für sich durch

Die folgende Überschlagsrechnung stellt die beiden Effekte gegenüber, auf die es ankommt: die Umsatzsteuer, die Sie bei Kunden ohne Vorsteuerabzug behalten dürfen, und die Vorsteuer, auf die Sie im Gegenzug verzichten. Ihre Eingaben verlassen Ihren Browser nicht.

Vorab ein Beispiel: derselbe Betrieb, zwei Welten

Ein Betrieb mit Privatkunden, 11.900 Euro Umsatz zum Marktpreis und 4.000 Euro Kosten netto (alle mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet) — einmal regelbesteuert, einmal als Kleinunternehmer:

RegelbesteuerungKleinunternehmer
Ihre Kunden zahlen11.900 €11.900 €
davon ans Finanzamt abzuführen− 1.900 €0 €
Ihr Erlös10.000 €11.900 €
Ihre Kosten (Regelbesteuerer: netto nach Vorsteuerabzug; Kleinunternehmer: brutto)− 4.000 €− 4.760 €
Ergebnis vor sonstigen Kosten6.000 €7.140 €
Vorteil Kleinunternehmer: 1.140 Euro. Das ist genau die Rechnung, um die es auf dieser Seite geht: behaltene Umsatzsteuer (1.900 Euro) minus verlorene Vorsteuer (760 Euro). Kippt eines von beiden — mehr Firmenkunden, höhere Kosten, eine Investition —, kippt der Vorteil. Und: Der Mehrgewinn von 1.140 Euro unterliegt selbst keiner Umsatzsteuer — er ist bei Ihnen einfach zusätzlicher Gewinn; wie jeder Gewinn erhöht er allerdings Ihre Einkommensteuer. Rechnen Sie es deshalb mit Ihren eigenen Zahlen durch:

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?

Überschlagsrechnung auf Jahresbasis, Umsatzsteuersatz 19 Prozent

Der Betrag, den Ihre Kunden Ihnen insgesamt zahlen.

Dieser Betrag geht nicht in die Rechnung ein — er steht hier nur zur Klarstellung. Die steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG bleibt beim Gesamtumsatz außer Ansatz. Tragen Sie sie deshalb nicht oben beim Jahresumsatz ein.

100 %

Privatpersonen, Heilberufe, Banken, Versicherungen, Wohnraumvermieter, andere Kleinunternehmer.

Nur Ausgaben mit ausgewiesener Umsatzsteuer — also etwa Wareneinkauf, Fremdleistungen, Software und Cloudabos, Telefon, Büromaterial, Werbung, Kraftstoff und Werkstatt sowie Ihr Steuerberaterhonorar. Löhne, Versicherungen, Beiträge, Zinsen und Leistungen anderer Kleinunternehmer bleiben außen vor — ebenso Aufwendungen für Ihre steuerfreie Vermietung, denn daraus gibt es auch als Regelbesteuerer keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 UStG).

Fahrzeug, Maschine, Einrichtung, Technik — alles, was Sie im Betrachtungsjahr anschaffen wollen.

Der Vorteil der Befreiung wirkt nur, soweit er bei Ihnen bleibt. Wer den Marktpreis um die Umsatzsteuer unterbietet, hat ihn bereits verschenkt.

Preisanteil, den Sie behalten
bei einem Regelbesteuerer: die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer — aus Umsätzen mit Kunden ohne Vorsteuerabzug
Vorsteuer, auf die Sie verzichten
aus Betriebsausgaben und Investitionen
Saldo pro Jahr

Was „behalten" hier heißt. Sie weisen als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer aus und schulden auch keine. Der Betrag oben ist ein Vergleich: Bei gleichem Endpreis müsste ein Regelbesteuerer diesen Teil seines Umsatzes ans Finanzamt abführen — Sie behalten ihn, weil Ihre Umsätze steuerfrei sind. Das setzt allerdings voraus, dass Sie den Marktpreis halten. Senken Sie Ihre Preise um die Steuer, geben Sie den Vorteil an Ihre Kunden weiter — dann sind Sie günstiger, behalten aber nichts. Beides zugleich geht nicht; genau das bildet das Feld „Preisposition" ab.

Vereinfachte Modellrechnung. Berücksichtigt sind nur die umsatzsteuerlichen Effekte, nicht die ertragsteuerlichen Folgen, nicht die unterschiedlichen Beratungs- und Verwaltungskosten und nicht Sondertatbestände wie innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Leistungen, Differenzbesteuerung oder ermäßigte Steuersätze. Nicht abgebildet sind ferner die weiteren nach § 19 Abs. 2 UStG vom Gesamtumsatz ausgenommenen Umsätze — etwa aus dem Verkauf von Anlagevermögen, aus Heilbehandlungen oder aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Die Faustformel dahinter. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich, solange Ihr Umsatz mit Kunden ohne Vorsteuerabzug größer ist als Ihre vorsteuerbehafteten Ausgaben einschließlich Investitionen. Kippt dieses Verhältnis — etwa durch eine größere Anschaffung oder eine Verschiebung zu Geschäftskunden hin —, kippt auch die Vorteilhaftigkeit.

06 — Risiko

Die Grenzen in der Praxis

Zwei Konstellationen bereiten in der Praxis fast alle Probleme. Die erste hat sich 2025 grundlegend geändert, die zweite wird kaum je besprochen.

Der erste Fall: die Wachstumsfalle

Die 100.000 Euro sind keine Prognose, sondern eine harte Ist-Grenze. Sobald Ihr Umsatz sie im laufenden Jahr überschreitet, endet die Steuerbefreiung sofort — nicht zum Jahresende, sondern mit dem Umsatz, der die Grenze reißt. Dieser Umsatz selbst unterliegt bereits der Regelbesteuerung, ebenso alle weiteren des Jahres. Im Gründungsjahr gilt dasselbe bereits ab 25.000 Euro.

Erschwerend kommt hinzu: Auch Forderungen aus Leistungen, die Sie vor dem Überschreiten erbracht haben, deren Zahlung aber erst danach bei Ihnen eingeht, fallen bereits unter die Regelbesteuerung — so ausdrücklich das BMF-Schreiben vom 18. März 2025, denn beim unterjährigen Überschreiten zählt die Vereinnahmung, nicht der Leistungszeitpunkt. Ein größerer offener Rechnungsbestand vergrößert den Schaden also zusätzlich.

Wer bis dahin brutto wie netto kalkuliert hat und seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht nachbelasten kann — weil ein Festpreis vereinbart war oder es sich um Privatkunden handelt —, zahlt sie aus der eigenen Marge. Bei einem Umsatz in dieser Größenordnung sind das schnell mehrere tausend Euro.

Was daraus folgt

  • Wer erkennbar auf die Grenze zuwächst, sollte den Wechsel aktiv und zum Jahreswechsel planen, statt ihn unterjährig zu erleiden.
  • Die Umsätze gehören laufend überwacht, nicht erst im Rahmen des Jahresabschlusses. Wir richten die Überwachung im Rahmen der Betreuung ein.
  • Verträge und Preislisten sollten eine Klausel enthalten, die eine Nachbelastung der Umsatzsteuer bei Statuswechsel ermöglicht.

Der zweite Fall: das Pendeln um die Grenze

Er ist häufiger als der erste, wird seltener besprochen und kostet in Summe oft mehr. Denn wer einmal über die Vorjahresgrenze kommt und im Folgejahr wieder darunter fällt, wechselt nicht einmal, sondern zweimal — und beide Male zwingend. Ein Wahlrecht gibt es dabei nicht.

JahrUmsatzVorjahrStatusGrund
Jahr 120.000 €— (Gründung) Kleinunternehmer Gründungsjahr, unter 25.000 Euro
Jahr 230.000 €20.000 € Kleinunternehmer Vorjahr unter 25.000, laufendes Jahr unter 100.000 — der Umsatz von 30.000 Euro schadet in diesem Jahr noch nicht
Jahr 318.000 €30.000 € Regelbesteuerung Vorjahr über 25.000 — zwingend, auch wenn der Umsatz jetzt wieder niedrig ist
Jahr 422.000 €18.000 € wieder Kleinunternehmer Vorjahr unter 25.000 — automatisch, ohne Antrag und ohne Wahlmöglichkeit

Beachten Sie Jahr 2: Ein Umsatz von 30.000 Euro beendet die Befreiung nicht sofort — die 25.000 Euro sind die Vorjahresgrenze, im laufenden Jahr gelten die 100.000. Die Folge tritt erst ein Jahr später ein, und dann trifft sie einen Betrieb, dessen Umsatz längst wieder gesunken ist.

Was ein solcher Doppelwechsel auslöst

Zweimal Faktura umstellen Rechnungsvorlagen, Preislisten, Verträge, Onlineshop, Kundenkommunikation — hin und ein Jahr später zurück. Bei Privatkunden zusätzlich die Preisfrage: Bruttopreis halten und Marge verlieren oder erhöhen und Kunden verlieren.
Voranmeldungen aufnehmen und wieder einstellen Für ein einziges Jahr. Dazu die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die es davor und danach nicht gibt.
Vorsteuerberichtigung in beide Richtungen Beim Wechsel in die Regelbesteuerung kann eine Berichtigung nach § 15a UStG zu Ihren Gunsten in Betracht kommen, beim Rückwechsel eine zu Ihren Lasten. Beides muss ermittelt, dokumentiert und erklärt werden — für Wirtschaftsgüter im Berichtigungszeitraum von fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Buchführung zweimal umbauen Erlöskonten, Steuerschlüssel und Stammdaten müssen umgestellt werden. Im Wechseljahr laufen mitunter zwei Regime nebeneinander, weil Leistungen aus der Zeit davor erst später bezahlt werden.
Erhöhtes Fehlerrisiko Wer im Jahr 4 versehentlich weiter Umsatzsteuer ausweist, weil die Rechnungsvorlage nicht zurückgestellt wurde, landet bei § 14c UStG — mit den Berichtigungsproblemen, die in unseren häufigen Fragen beschrieben sind.

Unter dem Strich zahlen Sie zweimal für eine Umstellung, deren Nutzen ein einziges Jahr beträgt. Die Beratungs- und Umstellungskosten übersteigen den Vorteil aus dem Wegfall der Voranmeldungen regelmäßig deutlich. Wer auf der Kleinunternehmerschaft beharrt, weil sie „einfacher" ist, erreicht damit häufig genau das Gegenteil.

Die pragmatische Lösung

Wer erkennbar um die Grenze pendelt, sollte den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG erklären und fünf Jahre Ruhe haben. Sie geben damit eine Befreiung auf, die Sie ohnehin nur unregelmäßig nutzen können — und gewinnen einen Prozess, der über Jahre gleich bleibt: dieselbe Faktura, dieselbe Buchführung, dieselben Meldungen, keine Berichtigungen. In dieser Konstellation ist die Regelbesteuerung fast immer die günstigere Variante, selbst wenn Sie überwiegend an Privatkunden leisten.

Voraussetzung dafür ist, dass jemand die Entwicklung im Blick behält, bevor die Grenze fällt. Genau das ist Teil unserer Betreuung.

07 — Gestaltung

Wechsel zur Regelbesteuerung

Sie müssen die Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Der Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG ist ein Wahlrecht — und in vielen Konstellationen das wirtschaftlich richtige.

ErklärungGegenüber dem Finanzamt, spätestens bis zum Ablauf des Februars des zweitfolgenden Kalenderjahres.
BindungFünf Kalenderjahre. Danach ist ein Widerruf möglich, aber nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalenderjahres.
FolgeSie weisen Umsatzsteuer aus, führen sie ab, ziehen Vorsteuer und geben Voranmeldungen sowie eine Jahreserklärung ab.
RückkehrMöglich nach Ablauf der Bindungsfrist. Zu beachten ist dann die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für Wirtschaftsgüter, die noch im Berichtigungszeitraum stehen.

Der Verzicht ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen leisten, wenn im ersten Jahr größere Investitionen anstehen oder wenn absehbar ist, dass Sie die Umsatzgrenzen ohnehin bald überschreiten. In der Gründungsphase ist der Verzicht häufig die bessere Wahl — auch wenn er im ersten Moment nach mehr Aufwand aussieht.

Zur Einordnung

Was sagt die gesetzliche Gebührenordnung?

Steuerberater rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Sie gibt für jede Leistung einen Rahmen vor — von einem Mindest- bis zu einem Höchstsatz, abhängig vom sogenannten Gegenstandswert. Hier können Sie überschlägig sehen, in welchem Rahmen sich die typischen Jahresleistungen eines Kleinunternehmer-Mandats bewegen.

Gebührenrahmen nach StBVV — Überschlag ALPHA

Fassung ab 01.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105) · alle Werte völlig unverbindlich · Ihre Eingaben verlassen Ihren Browser nicht

Als Kleinunternehmer: der Gesamtbetrag, den Ihre Kunden zahlen.

Alle Ausgaben Ihres Betriebs. Aus Einnahmen und Ausgaben ergeben sich die Gegenstandswerte — und daraus die Gebührenrahmen. Für die Einkommensteuererklärung wird vereinfachend Ihr Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) als Gegenstandswert angesetzt.

Beschäftigen Sie jemanden — und sei es eine Aushilfe — kommt die monatliche Lohnabrechnung dazu. Wir rechnen sie pauschal mit 25 Euro je Mitarbeiter und Monat; sie ist nicht in der Jahrespauschale enthalten.

LeistungvonMittelsatzbis
Summe pro Jahr

Alpha-Version — alle Werte sind völlig unverbindlich. Vereinfachte Überschlagsrechnung mit den Mindestgegenstandswerten der StBVV als Untergrenze und zwölf Monaten Buchführung; laufende Beratung nach Zeitgebühr (§ 13 StBVV: 66 bis 164 Euro je Stunde) kommt hinzu und ist hier nicht enthalten. Welche Gebühr im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach § 11 StBVV (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit); maßgeblich ist allein die Berechnung oder Vergütungsvereinbarung im konkreten Mandat. Diese Darstellung ist keine Preiszusage.

Und was heißt das für unser Angebot? Unsere Jahrespakete unten sind Pauschalen nach § 4 StBVV. Sie können die Summe aus der Tabelle als Maßstab nehmen: So läge die Vergütung nach der gesetzlichen Systematik — die Pauschale macht daraus einen festen, planbaren Betrag.

08 — Unser Angebot

Jahresbuchführung — zugeschnitten auf Kleinunternehmer

Wer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben muss, braucht keine monatliche Buchführung. Diesen Vorteil geben wir weiter — mit einem Betreuungsmodell, das genau darauf zugeschnitten ist.

Was wir anders machen

Buchführung einmal im Jahr Ohne Voranmeldungen gibt es keinen unterjährigen Buchungszwang. Wir verarbeiten Ihre Belege in einem Durchgang statt zwölfmal — das spart Rüstzeit, Rückfragen und Honorar.
Buchführung aus einer Hand Wir erstellen die Buchführung und bauen die Einnahmenüberschussrechnung darauf auf. Das ist nicht nur bequemer, sondern günstiger als der umgekehrte Weg: Eine fremd erstellte Buchführung müssen wir vor der Verwendung erst beurteilen — dieser Prüfungsaufwand entfällt, wenn wir die Zahlen selbst erfasst haben.
Ein Belegweg: per E-Mail an uns Sie senden uns Ihre gesammelten Unterlagen komplett per E-Mail — Rechnungen und E-Rechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge. Kein Portal, keine App, kein Scanner bei Ihnen. Dieser eine Weg ist die Voraussetzung dafür, dass unsere Werkzeuge die Unterlagen automatisiert verarbeiten können — und damit für den Preis.
Verarbeitung über die DATEV Wir verarbeiten Ihre Unterlagen für Sie und stellen die Auswertungen über die Programme der DATEV bereit. Die Ablage sämtlicher Belege und Auswertungen erfolgt in den Rechenzentren der DATEV — sie gehören zu den sichersten in Europa.
Belege in DATEV Belege online Nach der Verbuchung legen wir jeden Beleg mit seiner Buchung verknüpft in DATEV Belege online ab — dem revisionssicheren Belegarchiv im DATEV-Rechenzentrum statt auf Ihrem Laptop, E-Rechnungen eingeschlossen. Sie erfüllen damit Ihre Aufbewahrungspflicht und haben zugleich eine belastbare Datensicherung. Das Digitalisieren Ihrer Unterlagen ist Teil der Leistung, nicht ihr Aufpreis.
Verfahrensdokumentation Die GoBD verlangen sie von jedem Unternehmen, das Belege digital verarbeitet — spätestens dann, wenn Papier eingescannt und vernichtet wird. Wir erstellen sie gemeinsam mit Ihnen und halten sie aktuell. Damit steht Ihr Belegprozess in der Betriebsprüfung auf sicherem Grund.
Grenzüberwachung inklusive Wir behalten die 25.000- und die 100.000-Euro-Grenze im Blick und melden uns, bevor es eng wird — nicht hinterher.
Feste Vergütung Sie erhalten vorab eine Pauschalvergütung in Textform mit einem klar abgegrenzten Leistungskatalog. Keine Überraschungen am Jahresende.
Standard

Jahrespaket

Für Kleinunternehmer mit überschaubarem Belegaufkommen, die einmal im Jahr alles in einem Rutsch erledigt haben wollen.

980 Euro / Jahr

zzgl. Umsatzsteuer, Abrechnung einmal im Jahr. Gilt, wenn wir das gesamte Jahr selbst buchen — Sie reichen alle Belege des Jahres bei uns ein.

  • Jahresbuchführung
  • Belegverknüpfung und -ablage in DATEV Belege online — revisionssicher, Aufbewahrungspflicht damit erfüllt
  • zzgl. DATEV-Gebühren im Direktvertrag mit der DATEV: Belege online 3,83 €/Monat; optional Unternehmen online 11,56 €/Monat und Rechnungsschreibung Auftragswesen next 7,00 €/Monat (Stand 08/2026, zzgl. USt — Details unten), hierzu Vertrag direkt mit der DATEV eG
  • Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR
  • Einkommensteuererklärung mit den von uns ermittelten Einkünften (haben Sie weitere Einkünfte oder sind Sie verheiratet und Ihr Ehepartner hat eigene Einkünfte, werden diese gesondert ermittelt und nach Mittelsätzen der StBVV abgerechnet — gerne erstellen wir Ihnen hierzu ein individuelles Angebot)
  • Gewerbesteuererklärung (soweit erforderlich)
  • Umsatzsteuererklärung (soweit erforderlich — bei Kleinunternehmern häufiger als gedacht, etwa bei Auslandsleistungsbezug nach § 13b UStG oder auf Anforderung des Finanzamts)
  • Prüfung der Steuerbescheide und Fristenüberwachung
  • Überwachung der Umsatzgrenzen des § 19 UStG
  • Beratungskontingent von 60 Minuten im Kalenderjahr
Angebot anfordern
Erweitert

Plus-Paket

Für alle, die unterjährig den Überblick behalten wollen — mit laufender Buchführung, monatlichen Auswertungen und festem Beratungskontingent.

150 Euro / Monat

zzgl. Umsatzsteuer, monatliche Abrechnung

  • Alle Leistungen des Jahrespakets
  • Monatliche Verbuchung Ihrer Belege
  • Monatliche BWA und Summen- und Saldenliste
  • Vorjahresvergleiche und weitere Auswertungen unterjährig
  • Beratungskontingent von 30 Minuten in jedem Monat
  • Unterjähriger Einstieg jederzeit möglich — Details unten
Angebot anfordern
Individuell

Individuelle Kalkulation

Für alle, die nicht ins Raster passen — höhere Umsätze, Besonderheiten, zusätzliche Leistungen. Wir kalkulieren nach der StBVV.

ab 150 Euro / Monat

zzgl. Umsatzsteuer. Unabhängig vom Rechner-Ergebnis berechnen wir mindestens 150 Euro im Monat; bei unterjährigem Einstieg fallen weitere Kosten an (siehe unten).

  • Leistungsumfang nach Vereinbarung, kalkuliert nach der StBVV
  • Verschaffen Sie sich vorab eine Orientierung mit unserem StBVV-Rechner
  • Verbindlich ist allein das schriftliche Angebot mit Vergütungsvereinbarung
Zum StBVV-Rechner
Unterjähriger Einstieg ins Plus-Paket. Sie können jederzeit im Jahr zu uns wechseln — auch von einem anderen Berater. Die Monatspauschale läuft ab Ihrem Eintritt. Die Monate davor müssen im Jahresabschluss und in den Steuererklärungen trotzdem mitverarbeitet werden — dafür berechnen wir 75 Euro je Monat, in dem Sie noch nicht Mandant waren. Und wenn für diese Monate schon eine Buchführung existiert? Dann entscheidet ihr Status. Ist sie festgeschrieben oder bereits gegenüber dem Finanzamt verwendet, dürfen wir sie nicht beiseitelegen: Nach den GoBD müssen wir sie prüfen und wo nötig nachvollziehbar korrigieren, bevor Jahresabschluss und Steuererklärungen darauf aufbauen — dafür berechnen wir 45 Euro je Nicht-Mandats-Monat zusätzlich. Ist sie dagegen noch nicht festgeschrieben und wurde nichts übermittelt — bei Kleinunternehmern ohne Voranmeldungen der Regelfall — buchen wir einfach neu aus Ihren Belegen, und es bleibt bei den 75 Euro. Ein Beispiel: Sie starten Anfang August. Dann zahlen Sie 150 Euro monatlich ab August und einmalig 7 × 75 Euro = 525 Euro für Januar bis Juli; nur bei festgeschriebener oder bereits verwendeter Vorbuchführung kommen 7 × 45 Euro = 315 Euro hinzu.
Ein Wort zu den Preisen. Unsere Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer — wie bei jeder Kanzlei. Als Kleinunternehmer können Sie diese Umsatzsteuer allerdings nicht als Vorsteuer abziehen, unser Honorar belastet Sie also mit dem Bruttobetrag. Das gilt für jeden Anbieter gleichermaßen und ist kein Argument gegen uns, aber es gehört in Ihre Rechnung. Und es ist ein weiterer Punkt auf der Liste der Kosten, die die Kleinunternehmerregelung für Sie um 19 Prozent verteuert.
Worauf unsere Kalkulation aufsetzt: Ihre Unterlagen erreichen uns vollständig und ausschließlich per E-Mail — Rechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge, gesammelt für das Jahr. Nur auf diesem einen Weg können unsere Werkzeuge die Unterlagen automatisiert verarbeiten; darauf sind unsere Abläufe ausgelegt, und nur so lässt sich das Modell zu diesem Preis darstellen. Beim Bankkonto gilt: Am schlanksten ist ein vom privaten Zahlungsverkehr getrenntes Geschäftskonto — je Gewerbe ein eigenes. Alternativ bleibt Ihr Konto ganz aus der Buchführung heraus, und wir buchen Ihre Zahlungen anhand der Belege als Privateinlage und Privatentnahme; für die Einnahmenüberschussrechnung ist das zulässig und ohne Mehraufwand. Teuer ist nur der Mittelweg: ein gemischt oder von mehreren Gewerben genutztes Konto, das mitgebucht werden soll — dann muss jeder einzelne Umsatz von Hand zugeordnet werden, und dieser Mehraufwand ist in der Pauschale nicht enthalten. Arbeiten Sie bereits mit einem anderen System, sprechen Sie uns an — dann sehen wir uns an, ob und wie es sich einbinden lässt.
DATEV Belege online ist Voraussetzung — den Vertrag schließen Sie direkt mit der DATEV. Standardmäßig setzen wir nur die Anwendung Belege online ein: das revisionssichere Belegarchiv im DATEV-Rechenzentrum, in dem jeder Beleg mit seiner Buchung verknüpft liegt und Ihre Aufbewahrungspflicht erfüllt ist — aktuell 3,83 Euro im Monat je Bestand zuzüglich Umsatzsteuer, von der DATEV direkt an Sie berechnet. Mehr brauchen Sie für unser Modell nicht. Wer mehr will, hat zwei Optionen: das Upgrade auf das volle DATEV Unternehmen online (aktuell 11,56 Euro im Monat) mit Bank, Kasse und Auswertungen — und die Rechnungsschreibung Auftragswesen next (aktuell 7,00 Euro im Monat), mit der Sie ordnungsgemäße Rechnungen — auch E-Rechnungen — direkt erstellen und verschicken; Ihre Ausgangsrechnungen landen damit automatisch in Belege online und fließen ohne Umweg in die Buchführung ein. Preisstand: DATEV-Preisliste August 2026 — die DATEV kann ihre Preise ändern, maßgeblich ist die jeweils aktuelle DATEV-Preisliste.
Ein Gewerbe, ein Preis. Die Pakete decken die Tätigkeit aus einem einzigen Gewerbebetrieb ab — Buchführung, Gewinnermittlung und die betrieblichen Teile der Steuererklärungen. Alle weiteren Einkunftsarten (etwa Arbeitslohn, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) und jedes weitere Gewerbe sind nicht enthalten und werden nach der StBVV zusätzlich berechnet — selbstverständlich vorher angekündigt.
Nicht enthalten sind Lohnabrechnung, Betriebsprüfungsbegleitung, Rechtsbehelfsverfahren, Gutachten, Existenzgründungsberatung im engeren Sinne sowie Sonderfragen außerhalb des Kontingents. Diese Leistungen rechnen wir gesondert nach Zeitaufwand ab. Was zum Kontingent zählt und was nicht, steht in der Vergütungsvereinbarung — damit Sie es vorher wissen und nicht hinterher.

Wann wir Ihnen abraten

Wenn Sie überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen leisten, kostet Sie die Kleinunternehmerregelung Geld. Wir sagen Ihnen das im Erstgespräch und empfehlen den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG — auch wenn die Betreuung als Regelbesteuerer für uns aufwendiger ist. Ein Mandat, das auf einer falschen Grundentscheidung aufsetzt, nützt keinem von uns beiden.

09 — Zusammenarbeit

So läuft die Zusammenarbeit

  1. Erstgespräch, 30 Minuten, kostenfreiWir klären Ihre Kundenstruktur, Ihre geplanten Investitionen und Ihre Umsatzerwartung — und damit die Grundfrage, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie überhaupt die richtige Wahl ist.
  2. Angebot mit VergütungsvereinbarungSie erhalten ein schriftliches Angebot mit Leistungskatalog, Pauschale und Kontingentregelung. Kein Kleingedrucktes, keine Staffelpreise.
  3. EinrichtungVollmacht, Stammdaten, Zugang zu DATEV Belege online für Ihre Belegablage. Einmalig, danach läuft es.
  4. Ihr JahrSie sammeln Ihre Unterlagen — Rechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge. Bei Fragen melden Sie sich; dafür ist das Kontingent da.
  5. Ihre E-Mail als StartsignalIst das Jahr vollständig, senden Sie uns alles gesammelt per E-Mail — erst dann beginnen wir mit der Verarbeitung. So bestimmen Sie den Zeitpunkt, und es entsteht kein Aufwand, bevor Ihre Unterlagen komplett sind.
  6. JahresarbeitenUnser Werkzeug liest Ihre Unterlagen ein, wir buchen und legen jeden Beleg mit seiner Buchung verknüpft in DATEV Belege online ab. Darauf bauen Einnahmenüberschussrechnung und Steuererklärungen auf — wir besprechen das Ergebnis mit Ihnen und übernehmen die Abgabe.
  7. BescheidprüfungWir prüfen die Bescheide, passen Vorauszahlungen an und melden uns, wenn etwas zu tun ist.

10 — Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ich habe gerade gegründet. Bin ich automatisch Kleinunternehmer?

Formal ja — und genau darin liegt die Gefahr.

Ohne Vorjahr fehlt die erste Prüfgröße, also greift die Befreiung von selbst. Maßgeblich ist im Gründungsjahr allein der tatsächliche Umsatz des laufenden Jahres bis 25.000 Euro; die 100.000-Euro-Grenze gilt für Sie noch nicht. Eine Prognose oder Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es seit 2025 nicht mehr.

Dieser Status ist aber keine Entscheidung, sondern eine Voreinstellung. Er tritt ein, weil das Gesetz für den Fall, dass niemand etwas erklärt, eine Rechtsfolge braucht. Niemand prüft dabei, ob sie zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Es gibt keinen Bescheid, keine Bestätigung und keinen Anlass, darüber nachzudenken. Für einen kleinen Nebenerwerb an Privatkunden ist die Voreinstellung oft richtig. Für eine Gründung mit Investitionen oder gewerblichen Auftraggebern — ob im Haupt- oder Nebenerwerb — geht sie dagegen häufig an der Wirklichkeit vorbei, und man merkt es erst, wenn es teuer wird.

Drei Konstellationen, in denen das regelmäßig passiert:

Sie überschreiten die 25.000 Euro noch im Gründungsjahr. Wer im Frühjahr startet und ordentlich anläuft, erreicht das leicht. Die Befreiung endet dann sofort — mit dem Umsatz, der die Grenze reißt, und für alle weiteren Umsätze des Jahres. Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer sind zu diesem Zeitpunkt längst geschrieben. Und es trifft noch weiter: Auch Forderungen aus der Zeit davor, die erst nach dem Überschreiten bei Ihnen eingehen, unterliegen bereits der Regelbesteuerung. Geschäftskunden können Sie nachbelasten, Privatkunden praktisch nie — dann zahlen Sie die Steuer aus Ihrer Marge.

Sie investieren am Anfang. Fahrzeug, Einrichtung, Technik, Warenlager, Software: Im Gründungsjahr stehen den geringsten Umsätzen die höchsten Anschaffungen gegenüber. Als Kleinunternehmer verschenken Sie die Vorsteuer daraus vollständig — bei einem Regelbesteuerer wäre das eine Erstattung und damit oft der größte Liquiditätszufluss des ersten Jahres.

Sie leisten überwiegend an Unternehmen. Dann bringt Ihnen die Befreiung keinen Cent zusätzlichen Erlös, kostet Sie aber die gesamte Vorsteuer. Diese Konstellation ist die teuerste von allen — und sie ist unter Gründern die häufigste, weil viele mit Agentur-, IT-, Beratungs- oder Handwerksleistungen für gewerbliche Auftraggeber starten.

Korrigieren lässt sich das, aber nicht folgenlos. Der Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG kann bis zum Ablauf des Februars des zweitfolgenden Jahres erklärt werden, also auch rückwirkend. Wer davon Gebrauch macht, muss allerdings sämtliche bereits gestellten Rechnungen berichtigen — bei Geschäftskunden ein Verwaltungsvorgang, bei Privatkunden meist ein aussichtsloser. Zudem bindet der Verzicht fünf Kalenderjahre.

Unsere Empfehlung: Behandeln Sie den automatischen Status als das, was er ist — eine Voreinstellung, die vor der ersten Rechnung überprüft gehört und nicht nach der letzten.

Was zählt alles zum Gesamtumsatz?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG — und der ist nicht dasselbe wie das, was auf Ihrem Konto eingeht.

Ausgangspunkt ist die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Dabei gilt der Grundsatz der Einheit des Unternehmens: Alle Ihre selbständigen Tätigkeiten zählen zusammen, denn die Grenze ist personenbezogen, nicht betriebsbezogen. Wer hauptberuflich programmiert und nebenher Nachhilfe gibt, rechnet beides zusammen. Auch die Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage gehört dazu.

Abgezogen werden dagegen unter anderem:

  • Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens — der Verkauf Ihres Firmenwagens reißt die Grenze also nicht
  • die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfreien Umsätze. Darunter fallen unter anderem die Tätigkeit als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter (Nr. 11), die steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Nr. 12), Heilbehandlungen (Nr. 14) und bestimmte Unterrichtsleistungen (Nr. 21)
  • bestimmte Finanz- und Grundstücksumsätze, teilweise nur dann, wenn sie Hilfsumsätze sind

Die Abgrenzung ist im Einzelfall häufig entscheidend — sie bestimmt, ob Sie knapp unter oder knapp über der Grenze liegen. Rechnen Sie sie nicht überschlägig, sondern sauber.

Ich vermiete zusätzlich eine Wohnung. Zählen die Mieteinnahmen mit?

In aller Regel nicht — es kommt aber darauf an, was Sie vermieten.

Steuerfreie Vermietung bleibt außen vor. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG wird beim Gesamtumsatz abgezogen, weil § 19 Abs. 2 UStG die nach § 4 Nr. 11 bis 29 steuerfreien Umsätze ausnimmt. Wer 20.000 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit und daneben 24.000 Euro Wohnungsmiete einnimmt, bleibt also Kleinunternehmer.

Steuerpflichtige Vermietung zählt dagegen voll. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt mehrere Fälle von der Steuerbefreiung aus:

  • kurzfristige Beherbergung — Ferienwohnung, Monteurzimmer, Kurzzeitvermietung über Plattformen (7 Prozent)
  • die Vermietung von Stellplätzen und Garagen, soweit sie nicht Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnraumvermietung an denselben Mieter ist
  • die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen
  • die Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Wer neben seinem Gewerbe eine Ferienwohnung betreibt, erreicht die 25.000 Euro also schneller als gedacht.

Der Punkt, der Vermieter am häufigsten trifft: Als Kleinunternehmer können Sie nicht nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren — § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG schließt das seit 2025 ausdrücklich aus. Wer eine Gewerbeimmobilie an einen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter vermietet und die Vorsteuer aus Anschaffung, Sanierung oder Umbau ziehen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Umgekehrt gilt: Wer bereits optiert hat und später in die Kleinunternehmerregelung zurückfällt, verliert die Option — mit einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Bei einer sanierten Immobilie kann das ein fünfstelliger Betrag sein.

Ich habe versehentlich Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen. Was jetzt?

Das hängt davon ab, wer die Rechnung bekommen hat — und die Antwort fällt sehr unterschiedlich aus.

An einen Privatkunden: meist folgenlos. Rechnet ein Kleinunternehmer über eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber einem Endverbraucher mit gesondertem Steuerausweis ab, entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG. Der Grund ist einleuchtend: Ein Endverbraucher kann keine Vorsteuer ziehen, das Steueraufkommen ist also nicht gefährdet. Die Auslegung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurück; die Finanzverwaltung wendet sie seit dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 an und bezieht den Fall des Kleinunternehmers ausdrücklich ein. Vorsicht ist nur geboten, wenn Sie gemischte Kundschaft haben — dann müssen Sie belegen können, dass der jeweilige Empfänger tatsächlich Endverbraucher war.

An einen Unternehmer: hier wird es ernst. Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag, obwohl Sie ihn nie hätten ausweisen dürfen. Immerhin handelt es sich seit 2025 um einen unrichtigen Ausweis nach § 14c Abs. 1 UStG und nicht mehr um einen unberechtigten nach Absatz 2 — der Weg zur Berichtigung ist damit deutlich einfacher geworden. Einfach heißt aber nicht folgenlos. Zu erfüllen sind zwei Voraussetzungen:

  • Die Rechnung ist zu berichtigen. Der Leistungsempfänger benötigt eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung. Die Originalrechnung zurückzufordern ist nicht erforderlich.
  • Die Umsatzsteuer ist in aller Regel zurückzuzahlen. Das steht so nicht im Gesetz, folgt aber aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG und ständiger Rechtsprechung: Solange Sie die vereinnahmte Steuer behalten, wäre eine Erstattung durch das Finanzamt eine ungerechtfertigte Bereicherung. Ohne Rückzahlung keine wirksame Berichtigung.

Hinzu kommt: Die Berichtigung wirkt nicht rückwirkend, sondern erst für den Zeitraum, in dem die berichtigte Rechnung zugeht. Bis dahin schulden Sie die Steuer.

Und genau hier liegt das praktische Problem. Eine Rückzahlung setzt voraus, dass es jemanden gibt, an den Sie zahlen können. Ist Ihr Kunde insolvent, die GmbH inzwischen gelöscht, der Einzelunternehmer nicht mehr erreichbar oder verweigert er schlicht die Mitwirkung, scheitert die Berichtigung — und Sie tragen die Umsatzsteuer endgültig selbst. Bei einer Rechnung über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer sind das 1.900 Euro, die Sie längst ausgegeben haben, weil Sie sie für Ihren Umsatz hielten.

Auf der anderen Seite steht Ihr Kunde: Er hat aus dieser Rechnung Vorsteuer gezogen, die ihm nie zustand — abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer. Sein Finanzamt fordert sie zurück, verzinst nach § 233a AO. Nicht jede Geschäftsbeziehung übersteht das.

Zwei Auswege, die häufig übersehen werden:

  • Haben Sie einen Bruttopreis vereinbart und bleibt der Gesamtbetrag der Rechnung unverändert, steht Ihrem Kunden kein Rückforderungsanspruch zu. Dann ist die Berichtigung auch ohne Rückzahlung möglich. Ein Blick in den Vertrag oder das Angebot lohnt sich also zuerst.
  • Statt Geld zu überweisen, können Sie Ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt an den Kunden abtreten. Er erklärt dann gegenüber seinem Finanzamt die Aufrechnung. Das schont Ihre Liquidität und funktioniert auch dann, wenn Sie den Betrag gerade nicht flüssig haben.

Wenn Ihnen das passiert ist: Warten Sie nicht bis zum Jahresabschluss. Je länger die Rechnung im Umlauf ist, desto wahrscheinlicher ist der Vorsteuerabzug bereits erfolgt und desto schwieriger wird die Rückabwicklung.

Muss ich E-Rechnungen ausstellen können?

Ausstellen nein, empfangen und aufbewahren ja — mit einem Vorbehalt, der wichtiger ist als die Rechtslage.

Von der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, sind Kleinunternehmer dauerhaft befreit. Sie dürfen weiterhin auf Papier oder als PDF abrechnen.

Nur wird das bald kaum noch jemand annehmen wollen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 alle übrigen. Wer bis dahin seinen Rechnungseingang auf strukturierte Daten umgestellt hat, verarbeitet ein PDF nur noch als Ausnahme — von Hand, mit Nachfragen, mit Verzögerung bei der Zahlung. Ein Teil der größeren Auftraggeber und die öffentliche Hand akzeptieren schon heute nichts anderes mehr. Wenn Sie an Unternehmen leisten, sollten Sie die Umstellung deshalb einplanen, obwohl das Gesetz sie Ihnen erlässt — und zwar eher früher, weil Sie die Frist frei wählen können und Ihre Kunden nicht.

Empfangen und aufbewahren müssen Sie E-Rechnungen ohnehin bereits seit dem 1. Januar 2025. Ein Punkt wird dabei regelmäßig unterschätzt: Das Original ist der strukturierte Datensatz, nicht seine Darstellung am Bildschirm. Ein Ausdruck genügt nicht, ein daraus erzeugtes PDF ebenso wenig. Die Ablage muss unveränderbar und für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein; die Aufbewahrungsfrist beträgt acht Jahre.

Die gute Nachricht: Das ist erledigt, sobald der Belegweg stimmt. Dazu gehören zwei Bausteine — und beide brauchen Sie ohnehin.

Erstens die Verfahrensdokumentation. Sie ist keine Zusatzaufgabe für Digitalisierungsprojekte, sondern Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung: Die GoBD verlangen sie von jedem Unternehmen, das seine Belege digital verarbeitet. Sie beschreibt, wie aus einem Geschäftsvorfall ein Buchungssatz wird — wer Belege annimmt, auf welchem Weg sie ins System gelangen, wie sie abgelegt und wie sie gesichert werden. Wer Papierbelege einscannt und die Originale vernichtet, kommt ohne sie ohnehin nicht aus. Bei der Erstellung unterstützen wir Sie gern; für ein Kleinunternehmen ist das ein überschaubarer Aufwand, den Sie einmal haben. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verfahrensdokumentation.

Zweitens die revisionssichere Ablage. Dafür setzen wir DATEV Belege online ein. Ihre Belege — als E-Rechnung, als PDF oder eingescannt — werden dort unveränderbar gespeichert, Zugriffe werden protokolliert, und im Fall einer Betriebsprüfung ist der Datenzugriff geregelt. Die Ablage erfüllt damit die Anforderungen, die die Finanzverwaltung an eine revisionssichere Archivierung stellt.

Und sie leistet nebenbei etwas, woran kaum jemand denkt: Ihre Belege liegen im DATEV-Rechenzentrum, nicht auf Ihrem Laptop. Ein Festplattendefekt, ein Wasserschaden im Büro oder ein gestohlenes Notebook kosten Sie damit keinen einzigen Beleg. Für viele Selbständige ist das die erste belastbare Datensicherung, die sie je hatten.

Sie geben Ihre Belege also ohnehin bei uns ab — und erfüllen mit demselben Handgriff Ihre Aufbewahrungspflicht. Die Pflicht selbst bleibt dabei Ihre; auf einen Steuerberater übertragen lässt sie sich nicht. Wir richten den Weg aber so ein, dass Sie dafür nichts Zusätzliches tun müssen.

Ich verkaufe auch an Kunden in anderen EU-Staaten. Ändert das etwas?

Ja, und zwar an mehreren Stellen gleichzeitig.

Die deutsche Befreiung wirkt zunächst nur im Inland. Seit 2025 lässt sie sich über § 19a UStG auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Dafür registrieren Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern, melden vierteljährlich Ihre Umsätze in allen Mitgliedstaaten und erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX". Zusätzlich gilt ein unionsweiter Schwellenwert von 100.000 Euro — neben der nationalen Grenze des jeweiligen Ziellandes, die Sie ebenfalls einhalten müssen.

An Privatkunden im EU-Ausland: die 10.000-Euro-Schwelle. Liefern Sie Waren an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten oder erbringen Sie dort digitale Leistungen, bleiben diese Umsätze bis zu einer Summe von 10.000 Euro im Jahr in Deutschland steuerbar — die deutsche Befreiung deckt sie mit ab. Darüber werden sie im Land des Kunden steuerpflichtig (§ 3c, § 3a Abs. 5 UStG). Dann führen zwei Wege weiter: die Kleinunternehmerbefreiung des Ziellandes über die „-EX"-Registrierung nach § 19a UStG — oder die zentrale Anmeldung der ausländischen Steuer über das OSS-Verfahren (§ 18j UStG), das auch Kleinunternehmern offensteht. Für denselben Umsatz schließen sich beide aus; welcher Weg passt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört geklärt, bevor die Schwelle überschritten wird.

Diese „-EX"-Nummer ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Verwechslung ist verbreitet und kann teuer werden. Die beiden Nummern haben verschiedene Aufgaben und ersetzen einander nicht:

 Kleinunternehmer-IdNr. „-EX"Umsatzsteuer-IdNr.
Rechtsgrundlage§ 19a UStG§ 27a UStG
Wozu sie dientNachweis Ihrer Kleinunternehmerbefreiung gegenüber anderen MitgliedstaatenTeilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere im Reverse-Charge-Verfahren
VoraussetzungTeilnahme am besonderen Meldeverfahren mit vierteljährlicher UmsatzmeldungAntrag beim Bundeszentralamt für Steuern
Ersetzt die jeweils andereneinnein

Die „-EX"-Nummer berechtigt Sie also nicht dazu, Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren zu beziehen oder abzurechnen. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer braucht, muss sie zusätzlich beantragen.

Und die brauchen Sie möglicherweise, ohne es zu ahnen. Beziehen Sie sonstige Leistungen von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland — Onlinewerbung, Cloudspeicher, Softwareabonnements, Design- oder Videokonferenzdienste —, werden Sie nach § 13b UStG selbst zum Steuerschuldner. Für Sie als Kleinunternehmer bedeutet das dreierlei:

  • Sie benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, damit der Anbieter Ihnen keine ausländische Steuer in Rechnung stellt.
  • Sie müssen für diese Umsätze eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Die Befreiung von den Erklärungspflichten gilt hier ausdrücklich nicht — § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt § 18 Abs. 4a UStG davon aus.
  • Sie führen die deutsche Umsatzsteuer ab und dürfen sie nicht als Vorsteuer abziehen. Der bezogene Dienst wird für Sie damit tatsächlich um 19 Prozent teurer.

Wer regelmäßig Onlinewerbung schaltet oder mehrere Softwareabonnements aus dem EU-Ausland bezieht, sollte das durchrechnen. Bei nennenswerten Beträgen kippt allein dieser Punkt die Vorteilhaftigkeit der Kleinunternehmerregelung — und die vermeintlich eingesparte Voranmeldung fällt ohnehin an.

Eine Erleichterung immerhin. Erbringen Sie Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, schuldet Ihr Kunde die Umsatzsteuer in seinem Land. Eine Zusammenfassende Meldung müssen Sie dafür nicht abgeben — § 18a Abs. 4 UStG nimmt Kleinunternehmer ausdrücklich aus.

Grenzüberschreitende Umsätze sind der Bereich, in dem die Kleinunternehmerregelung ihre Einfachheit verliert. Das gehört vorher geklärt, nicht im Nachhinein.

Was kostet es, wenn ich unterjährig die 100.000 Euro reiße?

Ab diesem Umsatz sind Sie Regelbesteuerer — und zwar bereits für den Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten. Alle weiteren Umsätze des Jahres unterliegen der Umsatzsteuer. Können Sie sie Ihren Kunden nicht nachbelasten, tragen Sie sie selbst. Im Gegenzug steht Ihnen ab diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug zu, und für Investitionen aus der Zeit davor kommt möglicherweise eine Berichtigung zu Ihren Gunsten nach § 15a UStG in Betracht. Wir überwachen die Grenze, damit es nicht dazu kommt.

Ich habe die Grenze einmal überschritten, liege jetzt aber wieder darunter. Was gilt?

Dann durchlaufen Sie den Zyklus, den wir in Abschnitt 06 als Pendeln beschreiben — und an zwei Stellen haben Sie Entscheidungen zu treffen.

Die Mechanik zuerst. Lag Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro, sind Sie im laufenden Jahr Regelbesteuerer — zwingend und für das ganze Jahr, auch wenn Ihr Umsatz jetzt wieder deutlich darunter liegt. Ein Wahlrecht gibt es an dieser Stelle nicht. Bleiben Sie in diesem Jahr unter 25.000 Euro, greift die Befreiung im nächsten Jahr automatisch wieder — ohne Antrag, ohne Bescheid, und wieder ohne Wahlrecht.

Unsere Empfehlungen für das betroffene Jahr — das Jahr, in dem Sie regelbesteuert sind:

  • Ab dem 1. Januar mit Umsatzsteuer fakturieren. Rechnungsvorlagen, Preisliste, Onlineshop, Verträge. Bei Privatkunden steht die Preisentscheidung an: Bruttopreis halten und die Steuer aus der Marge tragen — oder erhöhen und das Kundengespräch führen. Diese Entscheidung sollte vor der ersten Rechnung fallen, nicht nach der zehnten.
  • Voranmeldungen aufnehmen. Die Abgabepflicht beginnt sofort; den Rhythmus bestimmt die Zahllast. Wer die Frist regelmäßig knapp erreicht, sollte die Dauerfristverlängerung beantragen.
  • Die Vorsteuer konsequent nutzen. Das ist die Entschädigung für das Jahr: Jede Eingangsrechnung zählt. Prüfen Sie zusätzlich eine Berichtigung nach § 15a UStG zu Ihren Gunsten für Investitionen aus der Zeit der Befreiung, deren Berichtigungszeitraum noch läuft.
  • Anschaffungen in dieses Jahr legen. Steht ohnehin eine Investition an, ist das Regelbesteuerungsjahr der richtige Zeitpunkt — nur hier gibt es die Vorsteuer zurück. Beachten Sie aber den Berichtigungszeitraum: Fallen Sie danach in die Befreiung zurück, ist ein Teil der Vorsteuer über § 15a wieder abzugeben.
  • Den Jahreswechsel sauber abgrenzen. Ob ein Umsatz noch in das alte oder schon in das neue Regime fällt, gehört im Einzelfall geprüft — die Regeln unterscheiden sich je nach Übergang (beim unterjährigen Überschreiten zählt etwa die Vereinnahmung). An den beiden Übergängen entstehen die meisten Fehler; hier lohnt die Abstimmung mit uns.

Und für die Zeit danach: Entscheiden Sie den Rückfall aktiv, statt ihn geschehen zu lassen. Der automatische Wiedereintritt der Befreiung klingt wie eine Erleichterung, ist aber die zweite Umstellung innerhalb von zwei Jahren: Faktura zurückstellen, Vorsteuerabzug verlieren, gegebenenfalls § 15a zu Ihren Lasten. Es gibt zwei saubere Wege:

  • Sie wollen nicht zurück: Erklären Sie den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG, bevor das neue Jahr beginnt. Er bindet fünf Kalenderjahre — und genau das ist bei pendelndem Umsatz sein Wert: ein Prozess, der gleich bleibt. In dieser Konstellation ist das regelmäßig die günstigere Variante, selbst bei überwiegend privaten Kunden.
  • Sie wollen zurück in die Befreiung: Dann stellen Sie die Rechnungsvorlagen zwingend zum 1. Januar zurück — wer versehentlich weiter Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Jahreserklärung für das Regelbesteuerungsjahr ist noch abzugeben, und die § 15a-Folgen aus Anschaffungen dieses Jahres gehören vorher gerechnet.

Kurz: Das betroffene Jahr ist ärgerlich, aber gestaltbar — teuer wird es erst, wenn der Wechsel unbemerkt passiert. Deshalb gehört die Grenzüberwachung in die laufende Betreuung, nicht in den Jahresabschluss.

Brauche ich überhaupt einen Steuerberater?

Pflicht ist es nicht. Sinnvoll ist es dann, wenn die Entscheidungen teurer sind als die Betreuung — und das ist bei der Wahl zwischen Befreiung und Regelbesteuerung, bei Investitionsplanung, beim Wachstum über die Grenzen hinaus und bei der Abgrenzung von Betriebsausgaben regelmäßig der Fall. Wer ausschließlich an Privatkunden leistet, kaum investiert und deutlich unter den Grenzen bleibt, kommt eine Zeitlang gut allein zurecht. Wir sagen Ihnen im Erstgespräch offen, in welche Kategorie Sie fallen.

Kann ich meine Buchführung selbst machen und Sie erstellen nur den Abschluss?

Ja — aber seltener günstiger, als die meisten erwarten. Der Grund ist einer, den man von außen nicht sieht.

Wenn wir die Buchführung selbst erstellen, kennen wir jeden Geschäftsvorfall. Die Beurteilung des Ergebnisses ist dann fast ein Nebenprodukt der Erfassung. Übernehmen wir dagegen eine fertige Buchführung, müssen wir uns diesen Einblick erst verschaffen. Wir dürfen eine Einnahmenüberschussrechnung und eine Steuererklärung nicht auf Zahlen stützen, die wir nicht beurteilt haben — das ist keine Frage des Misstrauens, sondern unserer Berufspflicht und unserer Haftung.

Konkret heißt das: Abstimmung der Konten, Prüfung auf Vollständigkeit von Einnahmen und Belegen, Durchsicht der Kontierung auf systematische Fehler, Abgrenzung privater Anteile, Anlagevermögen und Abschreibungen, Behandlung von Anzahlungen und durchlaufenden Posten. Dieser Aufwand fällt an, gleich wie gut Ihre Buchführung ist — nur seine Dauer unterscheidet sich.

Wann sich das Modell rechnet: wenn Sie sauber und gleichmäßig arbeiten — getrenntes Geschäftskonto, vollständige Belege in DATEV Unternehmen online, konsistente Kontierung, keine Vermischung mit privaten Vorgängen. Dann ist unsere Durchsicht zügig erledigt und Sie zahlen spürbar weniger.

Wann es teurer wird: wenn wir nacharbeiten müssen. Eine vorhandene Buchführung zu korrigieren kostet regelmäßig mehr, als sie von vornherein richtig zu erstellen — weil zum Buchen noch das Nachvollziehen und das Entwirren hinzukommt. Und ob dieser Fall eintritt, zeigt sich erst, wenn wir hineinsehen.

Unser Vorschlag: Lassen Sie uns nach dem ersten Quartal gemeinsam draufschauen. Dann sehen wir beide, in welche Richtung es geht, und Sie entscheiden auf belastbarer Grundlage statt auf einer Schätzung. Ein Selbstbucher-Honorar, das wir vorab ins Blaue hinein nennen, müssten wir vorsichtshalber so kalkulieren, dass Ihnen der Vorteil wieder verloren ginge.

Rechtsstand dieser Seite: Juli 2026. Die Darstellung gibt einen Überblick und ersetzt keine auf Ihren Einzelfall bezogene steuerliche Beratung. Grenzwerte, Fristen und Rechtsauffassungen können sich ändern.

Sprechen wir darüber

Dreißig Minuten genügen meist, um zu klären, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie die richtige Wahl ist und was eine Betreuung kosten würde. Das Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.